Der Magistrat der Kreisstadt Erbach hat eine städtische Katzenschutzverordnung verabschiedet, die zum 1. Oktober 2019 in Kraft tritt. Die Verordnung besagt, dass Katzenhalter künftig nur kastrierten, gekennzeichneten und registrierten Tieren unkontrolliert freien Auslauf gewähren dürfen. Reine Wohnungskatzen sind von der Verordnung nicht betroffen. Durch die Verordnung soll langfristig eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der freilebenden Katzen, ein Rückgang ihrer Population und damit letztlich auch eine Entlastung des Tierheims Würzberg erfolgen, das zurzeit kaum noch freie Plätze für Katzen hat.

Die Tierhalter können die Kennzeichnung und Kastration ihrer Katzen bei jedem Tierarzt durchführen lassen. Die Tierkennzeichnung, mit der die Halter von Fundtieren unmittelbar ermittelt werden können, erfolgt durch Implantierung eines Mikrochips oder durch Tätowierung der Katze. Die Registrierung der Kennzeichnung kann dann bei einschlägigen Haustierregistern erfolgen. Die Nachweise über Kastration und Registrierung müssen vom Tierhalter aufbewahrt und auf Verlangen dem Ordnungsamt vorgelegt werden.

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Identische oder ähnliche Katzenschutzverordnungen zum Wohl der Tiere gibt es bereits in mehreren deutschen Städten.

(Symbolfoto: sab)

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9 Kommentare

  1. Wow solangsam wird auch da mal was gemacht, Respekt
    Und hoffe es trägt Früchte für das kastrieren und registrieren der Katzen bei ihren Haltern ?

  2. Gut !!!
    Verantwortungsvolle Katzenhalter muss man darüber nicht aufklären, aber…. was geschieht mit den Tieren die „OHNE“ aufgegriffen werden?

    • § 2
      Durchführung und Überwachung
      (1) Dem Ordnungsamt der Kreisstadt Erbach ist auf Verlangen ein Nachweis über die
      durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
      (2) Wird eine nicht kastrierte Katze im unkontrollierten Freigang im Stadtgebiet Erbach
      angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin auferlegt werden, das Tier kastrieren,
      kennzeichnen und registrieren zu lassen.

  3. Katzenschutzverordnung
    über das Gebiet
    der Kreisstadt Erbach
    in der Fassung
    vom 29. August 2019
    § 1
    Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
    (1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor
    von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip oder
    Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen.
    (2) Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.
    (3) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen
    regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
    (4) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der
    Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der
    Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
    § 2
    Durchführung und Überwachung
    (1) Dem Ordnungsamt der Kreisstadt Erbach ist auf Verlangen ein Nachweis über die
    durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
    (2) Wird eine nicht kastrierte Katze im unkontrollierten Freigang im Stadtgebiet Erbach
    angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin auferlegt werden, das Tier kastrieren,
    kennzeichnen und registrieren zu lassen.
    § 3
    Ordnungswidrigkeiten
    (1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung
    können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über
    Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
    Verwaltung im Sinne des § 36 Absatz 1, Ziffer 1 OWiG ist der Magistrat der
    Kreisstadt Erbach.
    (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    a) gegen § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt,
    b) entgegen § 2 Absatz 1 die Nachweise auf Verlagen nicht vorlegt.
    (3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 17 OWiG mit einer
    Geldbuße von 5,00 € bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

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