Der Odenwaldkreis will bei der Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die ab Mitte März gilt, mit dem nötigen Augenmaß vorgehen.

Die betroffenen Einrichtungen, besonders Krankenhäuser und Pflegeheime, müssen sich bis zum Ablauf des 15. März 2022 von ihren Beschäftigten Immunitätsnachweise vorlegen lassen. Das sind: der Nachweis über eine vollständige Impfung (zwei Dosen) beziehungsweise über den Genesenen-Status oder ein ärztliches Attest, dass man aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann.

- Anzeige -

Die Einrichtungen haben dann bis zum 31. März 2022 Zeit, dem Gesundheitsamt jene Personen zu melden, die einen solchen Nachweis nicht erbringen können. Das geschieht über eine digitale Plattform des Landes, die ab dem 16. März zur Verfügung stehen soll.

„Das heißt nicht, dass das Gesundheitsamt ab dem 1. April Beschäftigten verbietet, ihre Einrichtungen zu betreten oder dort tätig zu sein“, stellen Landrat Matiaske und der für das Gesundheitsamt zuständige Hauptabteilungsleiter Bernhard Hering mit Blick auf den Erlass klar. „Er regelt, dass Betretungs- und Tätigkeitsverbote für bereits Berufstätige erst dann ausgesprochen werden, wenn andere Mittel ausgeschöpft sind und die Anordnung infektiologisch geboten ist“, erläutert Hering. Anders sei dies nur bei jenen Beschäftigten, die ab dem 15. März neu eingestellt werden. „Sie müssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Hier darf das Gesundheitsamt laut Erlass keine Ausnahmen machen.“

Der Erlass des Landes hebt hervor, dass die Gewährleistung der medizinischen und pflegerischen Versorgung grundsätzlich mindestens die gleiche, wenn nicht sogar eine höhere Bedeutung habe als der mit der nun greifenden Regelung bezweckte Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus. Hier gilt es, einzelfallbezogene Entscheidungen zu treffen, die sowohl dem Infektionsschutz als auch der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger gerecht werden. So spielt es zum Beispiel auch eine Rolle, ob eine hohe Impfquote in einer Einrichtung erreicht werden konnte oder nicht. „Diesem Ermessensspielraum wird das Gesundheitsamt in verantwortlicher Art und Weise Rechnung tragen“, so Matiaske.

Wichtig ist: Wer keinen Immunitätsnachweis vorlegen kann, muss nicht mit unmittelbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Tätigkeit kann bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamts unverändert ausgeübt werden, so der Erlass.

Vorheriger ArtikelReichelsheimer Jochen Rietdorf geehrt
Nächster ArtikelVermissten 30-Jährigen tot an Main-Schleuse gefunden

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein