Die neue Kassensicherungsverordnung stellt auch die Polizei vor ungeahnte Herausforderungen. Seit 01.01.2020 gilt ja die sogenannte Bonpflicht.

Auf die Einhaltung derselben pochte am frühen Samstagmorgen (04.01.2020) der Gast eines Saunaclubs im östlichen Landkreis Darmstadt-Dieburg, der für seinen kostenpflichtigen Besuch des Etablissements nachdrücklich eine Quittung verlangte.

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Der Sicherheitsdienst schien mit den Inhalten der Verordnung noch nicht vollumfänglich vertraut und setzte den Gast in gewohnter Weise unsanft vor die Tür. Der forderte jedoch weiterhin den ihm seiner Meinung nach zustehenden Bon.

Da zur Durchsetzung des Rechtes nun mal die Ordnungshüter zuständig sind, wurde die Polizei gerufen und klärte die Kassiererin des Clubs über die Grundsätze der Bonpflicht nach § 5 der KassenSichV auf.

Man einigte sich schließlich, eine handschriftliche Quittung für das gezahlte Eintrittsgeld auszustellen, womit alle Beteiligten zufrieden waren. Ob auf diesem Beleg die per Gesetz geforderte Benennung von „Art und Umfang der sonstigen Leistung“ aufgeführt war, ist der Polizei ebenso wenig bekannt wie der Grund, wofür der Gast den Bon benötigte.

Symbolfoto:pixabay

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