Ein schönes Wochenende steht vor der Tür, die hessischen Osterferien beginnen und viele Menschen werden sich fragen, was sie in Zeiten von Corona noch unternehmen können. Das schöne Wetter wird viele ins Freie locken und Bürgerinnen und Bürger werden die Möglichkeit eines Spaziergangs oder einer sportlichen Betätigung nutzen. Klar stehen bei der Auswahl auch Ausflugsziele im Odenwald, an der Bergstraße, in den Landkreisen Groß-Gerau und Darmstadt-Dieburg sowie in der Wissenschaftsstadt Darmstadt auch auf der Liste.

Trotz der frühlingshaften Temperaturen und des guten Wetters ist es derzeit aber verboten, sich längerfristig in Parkanlagen für ein Picknick oder zum Sonnen niederzulassen. Gegen einen Spaziergang mit der Familie, Radfahren oder Joggen in gebührendem Abstand zueinander, haben die Beamtinnen und Beamten dagegen nichts einzuwenden.

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Die Polizei und die Mitarbeiter der Ordnungsämter werden verstärkt auf die Einhaltung der Regeln achten und konsequent auf Verstöße reagieren.

Die Polizei steht zudem in engem Austausch mit den Kommunen, um beispielsweise Parkplätze beliebter Ausflugsziele, wie in Naherholungsgebieten oder im Bereich von Parkanlagen, für den Verkehr zu sperren. Dies betrifft unter anderem folgende Örtlichkeiten:

– Kornsand (Trebur) im Bereich der Fähre
– Landungsplatz (Rüsselsheim)
– Parkplatz am Marbachstausee (Erbach)
– Parkplatz Krähberg (Oberzent)
– Gumpener Kreuz
– Erlensee (Bickenbach)

Und hier mal die Auflistung der Bußgelder:

-> Regelsatz von 200 Euro
– Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen (Ausnahme: Familien oder häusliche Gemeinschaft), pro Teilnehmer
– Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Wahrnehmung von touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstige Sportangebote
– Nichtbeachtung der Vorgaben zu Hygienemaßnahmen (zum Beispiel in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen) oder das unerlaubte Betreten solcher Einrichtungen durch Besucher

-> Regelsatz von 500 Euro
– Verstoß gegen die Quarantäneanordnung bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten

-> Regelsatz von 200 bis 1.000 Euro
– Das Organisieren von Zusammenkünften, touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstigen Sportangeboten
– Das Nichteinhalten der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf das Abstandsgebot oder Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. Dies betrifft zum Beispiel die Geschäftsführung eines Unternehmens

-> Regelsatz von 500 bis 5.000 Euro
– Verstoß gegen das Gebot der Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten oder entsprechende Angebote
– Verstoß gegen das Bewirtungsverbot
– Unerlaubtes Anbieten von Übernachtungen

-> Eine vollständige Liste zu den unterschiedlichen Bußgeldern in Kürze unter www.corona.hessen.de.

Symbolfoto: pixabay

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