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Finanzminister Boddenberg kündigt steuerliche Erleichterungen für Hessinnen und Hessen sowie Unternehmen an. Neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer stehen den hessischen Finanzämtern eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen, wie die Stundung oder der Vollstreckungsaufschub zur Verfügung, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können.

Über entsprechende Anträge werden die Finanzämter im Einzelfall und mit Berücksichtigung von wichtigen Tatsachen zeitnah entscheiden. Sie sollen den Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen. Bei Anträgen, die bis zum 31. März 2023 eingehen, seien bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen.

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Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Finanzämter im Einzelfall überdies auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten und die Stundung zinslos bewilligen. Auf diese Hilfen haben sich die Bundesländer mit dem Bund verständigt. red

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