Die aktuelle Allgemeinverfügung behält ihre Gültigkeit. Das heißt, dass es an Silvester eine nächtliche Ausgangssperre von 21:00 bis 5:00 Uhr gibt. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur aus gewichtigen Gründen.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im öffentlichen Raum ist kein solcher Grund und damit nicht gestattet. Auf Privatgelände dürfen Feuerwerkskörper abgebrannt werden, das gilt für die eigene Wohnung sowie den jeweils dazugehörigen Balkon, Terrasse und Garten, nicht aber für gemeinschaftlich mit anderen
genutzte Flächen. Die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden.

Verwendet werden dürfen nur Feuerwerkskörper, die in Deutschland zugelassen sind. Wir warnen eindringlich davor, Feuerwerkskörper abzubrennen, die aus dem Ausland stammen und diese Zulassung nicht haben. Jeder ist mitverantwortlich, Verletzungen durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auszuschließen, damit das durch die Corona-Pandemie sehr stark belastete Gesundheitswesen nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden muss.

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