Höchst. Mit Ablauf des Jahres endet die Wahlperiode der Schöffen beim Amtsgericht Michelstadt beziehungsweise den Strafkammern des Landgerichts Darmstadt.

Für die Wahl der Schöffen für die Wahlperiode 2024-2028 muss die Gemeindevertretung eine Vorschlagsliste erstellen, die mindestens acht Vorschläge umfasst. Nach § 31 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist das Amt eines Schöffen ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen versehen werden. In das Amt des Schöffen sollen nach § 33 Gerichtsverfassungsgesetz nicht berufen werden:

- Anzeige -

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Personen, die am Amt eines Schöffen Interesse haben, können sich bis zum 28. April schriftlich, per Mail oder telefonisch bei der Gemeinde Höchst unter info@hoechst-i-odw.de oder per Tel.: 06163-70820 anmelden. red

Vorheriger ArtikelIm Reich des Eisvogels
Nächster ArtikelFrühjahrsstart im Odenwaldkreis

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein