Odenwaldkreis. Der Odenwaldkreis sieht sich in seiner Kritik an der hessischen Windkraftplanung möglicherweise bestätigt. Anlass ist ein aktuelles Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel zur Teilfortschreibung des Regionalplans Südhessen, das zwar noch nicht rechtskräftig ist, aber Signalwirkung haben könnte.
Hintergrund ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes, das Hessen verpflichtet, bis Ende 2027 rund 1,8 Prozent der Landesfläche für Windkraft auszuweisen. Nach dem Regionalplan Südhessen sollen davon etwa 75 Prozent auf die Regionen Rheingau, Odenwald und Main-Kinzig-Kreis entfallen. Andere windreiche Gebiete wie der Taunuskamm bleiben weitgehend außen vor. Diese aus Sicht des Odenwaldkreises unausgewogene Verteilung hatte den Landkreis bereits zu einer Normenkontrollklage veranlasst.
Nun hat auch eine Windenergiebetreibergesellschaft gegen den Regionalplan geklagt, da sie sich durch die Freihaltung des Taunuskamms benachteiligt sieht. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete in seinem Urteil die Planung, ließ jedoch offen, ob formelle Mängel oder grundsätzliche inhaltliche Fehler ausschlaggebend waren. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, zudem wurde eine Revision zugelassen.
Sollte das Gericht die Ausklammerung ganzer Regionen wie des Taunuskamms als planerisch unzulässig bewerten, könnte dies die Position des Odenwaldkreises stärken. Landrat Frank Matiaske betont jedoch Zurückhaltung: Erst nach Vorliegen der schriftlichen Begründung werde gemeinsam mit dem beauftragten Rechtsanwalt geprüft, welche Auswirkungen das Urteil auf die eigene Klage haben könnte. red




