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Odenwaldkreis. Fasching, Fastnacht und Karneval stehen für Ausgelassenheit und Verkleidung – doch rechtlich ist nicht alles erlaubt, was lustig oder originell erscheint. Darauf weist der Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler hin, Mitglied im Ausschuss Recht der Inneren Sicherheit des Deutschen Anwaltvereins. Besonders Uniformen, Amtskleidungen und Abzeichen sind tabu. Das gilt für in- und ausländische Uniformen von Polizei, Bundeswehr oder Zoll, auch wenn sie nur täuschend echt nachgemacht sind. Ausgenommen sind lediglich Uniformen nicht mehr bestehender Staaten wie der DDR oder der Sowjetunion sowie Fantasieuniformen oder Kleidung von Privatunternehmen.

Ebenfalls verboten ist das Tragen von Amtskleidungen und Abzeichen der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, etwa Verkleidungen als Papst oder Priester. Ob eine Strafbarkeit vorliegt, hängt laut Achelpöhler jedoch vom Umfeld ab: Entscheidend ist, ob durch das Kostüm tatsächlich ein falscher Eindruck erweckt wird. Während eine Papstverkleidung bei einer Karnevalsveranstaltung als Bagatelle gelten kann, sieht die Lage in einem kirchlichen Kontext anders aus.

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Keinen Spielraum gibt es beim Tragen von Kennzeichen oder Uniformen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen. Verkleidungen mit nationalsozialistischen Symbolen sind strafbar und können mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden. Auch Waffenimitationen sollten besser zu Hause bleiben. Das Führen sogenannter Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar, in bestimmten Fällen sogar eine Straftat. Ausgenommen sind lediglich deutlich als Spielzeug erkennbare Kinderwaffen.

Die Polizei ruft zudem zu Aufmerksamkeit und Zivilcourage auf. Wer verdächtige Situationen beobachtet, soll nicht wegsehen, sondern Betroffene ansprechen oder frühzeitig die Polizei informieren, um Eskalationen zu verhindern. red

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